Allgemeine Verkaufsbedingungen

1. Geltung

Sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen uns als Auftragnehmer und dem Auftraggeber (im Folgenden Kunde) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser allgemeinen Verkaufsbedingungen (im Folgenden auch Geschäftsbedingungen). Diese Geschäftsbedingungen gelten als Rahmenvereinbarung auch für alle weiteren Rechtsgeschäfte mit dem Auftraggeber.

Der Kunde nimmt ausdrücklich zur Kenntnis, dass wir bereits jetzt Widerspruch gegen sämtliche abweichende Regelungen in einer Bestellung oder in sonstigen Geschäftspapieren des Kunden erheben. Abweichende Bedingungen des Kunden werden von uns nicht anerkannt und gelten nur im Falle unserer schriftlichen Bestätigung, auch wenn wir diesen im Einzelfall nicht nochmals ausdrücklich widersprechen. Diese Geschäftsbedingungen gelten als Rahmenvereinbarung auch für alle weiteren Rechtsgeschäfte mit dem Kunden. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.

Kunden sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.

Begriffsbestimmungen:

Verbraucher ist ein Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (BGBl 1979/140 in der geltenden Fassung) und somit eine natürliche oder juristische Person die kein
Unternehmer ist.


Unternehmer sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, für die der gegenständliche Vertrag zum Betrieb
ihres Unternehmens gehört. Unternehmen sind jede auf Dauer angelegte Organisationen selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, mögen sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein.

2. Vertragsabschluss

Unsere Angebote und Preislisten sind unverbindlich und freibleibend. Vertragsabschlüsse kommen erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder eine von uns gesetzte Erfüllungshandlung (zB. Auslieferung/Versendung der Ware) zustande. Alle sonstigen, auch später getroffenen Vereinbarungen oder Nebenabreden werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung wirksam. Unsere Mitarbeiter sind nicht bevollmächtigt, rechtsverbindliche Erklärungen in unserem Namen abzugeben, sofern von uns nicht gegenüber dem Kunden offengelegte Spezialvollmachten erteilt wurden. 

Ansicht- und Auswahlsendungen im Rahmen von Bestellungen gelten als durch den Kunden genehmigt, wenn sie nicht binnen 14 Tagen (Einlangend bei uns) zurückgesendet werden.

Technische Angaben in unseren Unterlagen verstehen sich bloß als Annäherungswerte, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich zugesichert werden. Konstruktions- bzw. produktionsbedingte Änderungen und Abweichungen bleiben in jedem Fall vorbehalten. Bloße Schreib- und Rechenfehler in Angeboten, Auftragsbestätigungen oder Rechnungen können von uns jederzeit berichtigt werden.

Pläne, Skizzen oder sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dergleichen stets unser geistiges Eigentum; der Kunde erhält bzw. erwirbt daran keine wie immer gearteten Rechte, wie zB. Werknutzungs- oder Verwertungsrechte. Der Käufer ist nicht berechtigt, diese Unterlagen Dritten zugänglich zu machen. Diese Unterlagen sind auf Verlangen unverzüglich an uns zurückzustellen. 

3. Preise

Alle von uns genannten Preise sind freibleibend und verstehen sich, sofern nichts anderes ausdrücklich vermerkt ist, in Euro (€), exklusive Umsatzsteuer. Kostenvoranschläge werden, soweit schriftlich nicht etwas anderes vereinbart wird, ohne Gewährleistung für deren Richtigkeit erstellt. 

Alle von uns einem Verbraucher genannten oder mit diesem vereinbarten Preise entsprechen der aktuellen Kalkulation zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und sind jedenfalls 2 Monate gültig. 

Gegenüber einem Unternehmer berechtigen uns allfällige Änderungen von Lohnkosten aufgrund kollektivvertraglicher oder gesetzlicher Regelungen oder innerbetrieblicher Abschlüsse, sowie Änderungen anderer, für die Kalkulation relevanten Kostenstellen oder zur Leistungserstellung notwendigen Kosten, wie jene für Materialen, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung etc., die Preise jederzeit entsprechend zu erhöhen. Dem Unternehmer steht aus diesem Grund weder ein Rücktrittsrecht noch die Geltendmachung des Wegfalles der Geschäftsgrundlage zu. Sämtliche Preise verstehen sich mangels anderer schriftlicher Vereinbarung ohne Nebenspesen.

Kosten für Versand, Zoll und sonstige Leistungen (Montage, Aufstellung, etc.) werden dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt. Der Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Wir sind nicht verpflichtet, für die Ware eine Transportversicherung abzuschließen. 

Die Preise des Anbotes gelten nur bei Bestellung des gesamten Anbotes. Es wird vorausgesetzt, dass die Lieferung bzw. Montage in einem Arbeitsgang vorgenommen werden kann. Mehrkosten, die durch nicht vorhersehbare, im Zusammenhang allenfalls mit der Bauführung erforderlich gewordene Unterbrechungen der Montage entstehen, werden gesondert in Rechnung gestellt.

Bestellte, im Angebot jedoch nicht enthaltene Arbeiten werden entsprechend dem Aufwand zu unseren Bedingungen und Verrechnungssätzen durchgeführt.

4. Lieferung

Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit Absendung der Auftragsbestätigung durch uns. Die jeweilige Frist beginnt jedoch nicht bevor alle zur Erfüllung unserer Verpflichtungen erforderlichen technischen oder sonstigen Informationen, Unterlagen, Anzahlungen oder sonstigen Leistungen des Kunden von uns als bei uns eingelangt bestätigt wurden. Bei Verzug mit vereinbarten Zahlungen verlängert sich die Lieferfrist entsprechend. Die Lieferfrist ist gewahrt, wenn der Liefergegenstand unser Lager vor Fristablauf verlässt oder von uns bis dahin dem Kunden die Lieferbereitschaft mitgeteilt wird oder – bei vereinbarter Montage - die Anlage bei Ablauf der Lieferfrist betriebsbereit ist. Die Betriebsbereitschaft ist gegeben, wenn die Anlage widmungsgemäß genützt werden kann und keine wesentlichen Mängel die Nutzung verhindern. Dies gilt auch, wenn die Herstellung von nicht wesentlichen Teilen (zB der Isolierung oder des Anstriches) erst später erfolgt, oder wenn die evtl. erforderlichen Vorleistungen anderer mit der Herstellung der Anlage beauftragter Firmen oder des Kunden nicht erbracht wurden und einen Probebetrieb nicht zulassen, oder wenn die Anlage trotz Fristsetzung nicht übernommen wurde. Ist die Durchführung des Probebetriebes ohne unser Verschulden nicht unmittelbar anschließend an die Fertigstellung der Anlage möglich, so werden die hierdurch entstehenden Mehrkosten gesondert verrechnet

Zugesagte Liefertermine werden bestmöglich eingehalten, sind aber nicht verbindlich. Lieferverzögerungen berechtigen den Kunden weder zum Rücktritt vom Vertrag noch zur Geltendmachung von Gewährleistungs-, Irrtumsanfechtungs- und Schadenersatzansprüchen, sofern es sich bei dem Kunden um einen Unternehmer handelt. Wir sind berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und zu verrechnen. 

Die Wahl von Versandart und Versandweg bleiben uns unter Ausschluss jeder Haftung vorbehalten. Es besteht insbesondere keine Verpflichtung, die billigste Beförderungsart zu wählen.

Die Verpackung – auch von Teil und/oder Vorlieferungen - erfolgt in handelsüblicher Weise. Darüber hinausgehende Verpackungen gehen zu Lasten des Kunden.

Express- und Luftfrachtzuschläge werden gesondert verrechnet. Transportversicherungen werden nur im Auftrag und auf Rechnung des Kunden abgeschlossen.

Betriebsstörungen und Ereignisse höherer Gewalt sowie andere Ereignisse außerhalb unseres Einflussbereiches, insbesondere auch Lieferverzögerungen und dergleichen seitens unserer Vorlieferanten, berechtigen uns unter Ausschluss von jedweden Rechtsansprüchen, insbesondere von Gewährleistungs-, Irrtumsanfechtungs- und Schadenersatzansprüchen, dazu, entweder die Fristen entsprechend zu verlängern oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt auch dann, wenn die Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, indem wir uns in Verzug befinden. 

Die Lieferfrist wird allenfalls angemessen verlängert, wenn aus baulichen Gründen oder auf Grund von behördlichen Auflagen oder auf Wunsch des Kunden Änderungen in der Ausführung erforderlich sind, welche Mehrlieferungen bzw. Mehrleistungen bedingen, oder wenn aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, ein Probebetrieb unmöglich oder erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist. Dadurch entstehende Mehrkosten trägt der Auftraggeber.

Mit der Anzeige der Versandbereitschaft durch uns an den Kunden, spätestens jedoch mit Abgang der Lieferung aus unserem Lager, im Falle direkter Lieferung ab Lager unseres Lieferanten, geht die Preis- und Leistungsgefahr auf den Kunden unabhängig einer für die Lieferung allenfalls gesondert vereinbarten Preisregelung über; dies gilt auch dann, wenn wir noch zusätzliche Leistungen (wie zB. die Aufstellung, Montage, etc.) übernommen haben. Falls die Absendung einer versandbereiten Ware oder die vereinbarte Montage ohne unser Verschulden nicht möglich ist, sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden nach eigenem Ermessen zu lagern, wodurch die Lieferung als erbracht gilt; hierbei sind wir insbesondere dazu berechtigt, die Lagerung zu marktüblichen Preisen selbst vorzunehmen oder die versandbereite Ware im Namen und auf Rechnung des Kunden bei Dritten einzulagern. Unabhängig von jeder Vereinbarung über den Lieferort und die Übernahme allfälliger Transportkosten wird als Erfüllungsort der Sitz unseres Unternehmens vereinbart.

5. Zahlungsbedingungen, Verzug, Aufrechnungsverbot, Auslandslieferungen

Unsere Rechnungen - auch Teilrechnungen - sind drei Tage nach Ausstellungsdatum netto spesen- und abzugsfrei, insbesondere ohne Skontoabzug, zur Zahlung fällig. Wechsel oder Schecks werden nur nach gesonderter Vereinbarung angenommen. Es bleibt uns vorbehalten, eingehende Zahlungen auf allfällige mehrere Forderungen nach unserem Ermessen zu widmen. 

Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir von allen weiteren Leistungs- und Lieferungsverpflichtungen entbunden und dazu berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten oder Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern. Weiters ist der Kunde verschuldensunabhängig dazu verpflichtet, Verzugszinsen in der Höhe von 1 % pro Monat zu bezahlen, wobei wir berechtigt sind, darüber hinausgehende Bankzinsen im üblichen Ausmaß geltend zu machen. Der Kunde hat darüber hinaus die uns entstehenden Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen, wobei er sich im speziellen verpflichtet, maximal die Vergütungen des eingeschalteten Inkassoinstitutes zu ersetzen, die sich aus der VO des BMwA über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen ergeben. Sofern eine Mahnung durch uns erfolgt, verpflichtet sich der Kunde, pro erfolgter Mahnung einen Betrag von € 12,00 zu bezahlen. 

Tritt nach Abschluss des Vertrages eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Kunden ein oder werden Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden aus unserer Sicht zu mindern geeignet sind, werden sämtliche Forderungen sofort zur Zahlung fällig. Weitere Lieferungen erfolgen in diesem Fall nur gegen Vorauszahlung.

Der Unternehmer hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder durch uns anerkannt wurden.

Der Verbraucher hat ein Recht zur Aufrechnung nur für den Fall unserer Zahlungsunfähigkeit oder für Gegenforderungen, die im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Verbrauchers stehen, die gerichtlich festgestellt oder durch uns anerkannt worden sind.

Der Unternehmer ist nicht zur Zurückbehaltung von Zahlungen berechtigt.

Bei Exportgeschäften ist ausschließlich der Kunde dazu verpflichtet, für die Einholung und Aufrechterhaltung der notwendigen Export-, Zoll- und sonstigen Bewilligungen und dergleichen auf eigene Kosten zu sorgen. Wir erteilen keine wie immer geartete Gewähr oder Garantie für die Zulässigkeit der Ausfuhr der gekauften Waren. Weiters hat der Kunde sämtliche Export- und Zollpapiere und dergleichen im Original an uns zurückzusenden, ansonsten er verpflichtet ist, allfällige Mehrwertsteuer zu bezahlen. 

6. Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentumsrecht an allen von uns gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises oder Werklohnes samt Zinsen und Nebengebühren, gleich aus welchem Rechtsgrund – auch aus vorangegangenen Geschäften - vor. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum auch als Sicherheit für unsere Saldoforderung. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes gilt, sofern wir – wozu wir einseitig berechtigt sind – keinen Rücktritt vom Vertrag erklären, grundsätzlich nicht als Rücktritt vom Vertrag und hebt die Pflichten des Kunden, insbesondere auf Zahlung des Entgeltes, nicht auf. 

Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes ist eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherheitsübereignung oder sonstige Verfügung über den gekauften Gegenstand an einen Dritten unzulässig. 

Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung entstehenden Erzeugnisse. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung unserer Ware mit anderen Materialien erwerben wir Miteigentum an den dadurch entstehenden Erzeugnissen nach Maßgabe der Wertschöpfungsanteile. 

Veräußert der Kunde den Liefergegenstand trotzdem, so tritt er schon jetzt seine Forderungen gegen seine Abnehmer an uns bis zur Höhe unserer Forderung gegen ihn im Voraus ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Der Kunde ist verpflichtet, uns unverzüglich Name und Anschrift seiner Abnehmer, den Bestand und die Höhe der aus dem Weiterverkauf resultierenden Forderungen bekanntzugeben sowie seinem jeweiligen Abnehmer die Forderungsabtretung mitzuteilen. Weiters ist der Kunde verpflichtet, in seinen Geschäftsbüchern die Abtretung dieser Forderung an uns in geeigneter Weise ersichtlich zu machen. Wir sind jederzeit berechtigt, den Abnehmer des Kunden von der Zession zu verständigen.   Allfällige Zessionsgebühren sind vom Kunden zu tragen.

Von einer Pfändung oder anderen (wie immer gearteten) Beeinträchtigung des Eigentums durch Dritte muss uns der Kunde unverzüglich benachrichtigen. Der Kunde ist verpflichtet, die Kosten und Maßnahmen zur Beseitigung des Eingriffes, insbesondere die Kosten von Interventionsprozessen und dergleichen, zu tragen. 

Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen nicht nach oder stellt er seine Zahlungen ein, so wird die gesamte Restschuld sofort fällig, auch soweit Wechsel mit späterer Fälligkeit laufen. Wir sind in diesem Falle berechtigt, sofort die Herausgabe des Kaufgegenstandes unter Ausschluss jeglichen Zurückbehaltungsrechtes zu verlangen. Nach Rücknahme des Kaufgegenstandes steht es in unserem Ermessen, entweder den Kaufgegenstand zu veräußern und den erzielten Erlös abzüglich 20 % Wiederverkaufsspesen dem Kunden auf seine noch bestehenden Verpflichtungen gutzuschreiben oder den Kaufgegenstand zum Rechnungspreis unter Abzug allfälliger Wertminderungen zurückzunehmen und dem Kunden für die Zeit seines Besitzes für die angelieferten Produkte eine Miete zum üblichen Mietpreis zu berechnen

7. Gewährleistung, Schadenersatz, Produkthaftung

Gemeinsame Bestimmungen für Verbraucher und Unternehmer

Die Gewährleistung erlischt, wenn ohne unsere schriftliche Einwilligung der Kunde selbst oder Dritte Änderungen oder Instandsetzungen an der gelieferten Sache vornehmen.  Im Falle der Beanstandung ist der Kunde verpflichtet, die Ware zunächst anzunehmen, sachgemäß abzuladen und zu lagern.

Für unseren Kunden im Rahmen der Geschäftsabwicklung zugefügte Schäden haften wir im Höchstmaß der bei uns bestellten Auftragswertes und nur bei eigenem Vorsatz oder bei eigenem grobem Verschulden oder bei Vorsatz und groben Verschulden der für uns tätigen Erfüllungsgehilfen, ausgenommen Personenschäden, für welche wir bereits bei leichter Fahrlässigkeit und bei Verbrauchern unbeschränkt haften. Der Ersatz von Folgeschäden, reinen Vermögensschäden, entgangenem Gewinn und Schaden aus Ansprüchen Dritter ist gegenüber Unternehmern zur Gänze, gegenüber Verbrauchern nur bei leichter Fahrlässigkeit unsererseits ausgeschlossen.

Die Ausführung erfolgt prinzipiell nach den Richtlinien der betreffenden ÖNORM. Für Maße, Bearbeitung und Bezeichnung ist die betreffende ÖNORM maßgebend. Da das Merkmal von Naturstein seine Einzigartigkeit und individuelle Zusammensetzung ist, handelt es sich bei Quarzadern, Poren und Einsprengungen, Zeichnungs- und Farbunterschieden um keinen Mangel, der eine Wertminderung zur Folge hätte. Sollten diesbezügliche Toleranzen im Sinne der Ö-Normen überschritten sein, so handelt es sich lediglich um optische Mängel, die ausschließlich zur Preisminderung berechtigen, nicht jedoch zu einem Anspruch auf Austausch oder Wandlung. Geringfügige, den Verwendungszweck nicht beeinträchtigende Abweichungen von einem Muster in Bezug auf Maße, Gewicht, Qualität und Farbe sind unbeachtliche Mängel und gelten vorweg als genehmigt. Aufgrund der Einzigartigkeit von Natursteinen übernehmen wir daher keine Haftung dafür, dass eine Ergänzungs- oder Nachlieferung in Farbe und Muster gleichartigen Materials möglich ist. Gleiches gilt aufgrund veränderter Produktionstechnik oder Produktionseinstellungen für Fliesen. Für den Fall von Schäden, nötigen Ausbesserungen oder Erweiterungen der Fläche ist daher eine Reservemenge durch den Kunden Vorsorge zu treffen.

Die Abtretung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen oder dergleichen -ausgenommen reine Geldforderungen bei Unternehmergeschäften - ist unzulässig.

Bei Nachlieferungen übernehmen wir für die exakte Übereinstimmung mit der Erstlieferung keine Gewähr. 

Instruktionen, die in Prospekten, Gebrauchsanweisungen oder sonstigen Produktinformationen gegeben werden, sind, um allfällige Schäden zu vermeiden, vom Kunden strikt zu befolgen. Von einer über die definierten Anwendungsbereiche hinausgehenden Anwendung wird ausdrücklich gewarnt.

Bei Geschäften mit Unternehmern gilt darüber hinaus nachstehendes:

Mängelrügen sind vom Kunden unmittelbar nach Empfang der Lieferung, längstens jedoch binnen drei Tagen ab Lieferung und noch vor einer Be- oder Verarbeitung bei sonstigem Ausschluss von Gewährleistungs- und/oder Schadenersatzansprüchen und/oder Irrtumsanfechtung schriftlich geltend zu machen, berechtigen aber nicht zur Zurückbehaltung der Rechnungsbeträge oder Teile derselben. 

Für Mängel, welche bei der Untersuchung anlässlich der Lieferung nicht erkannt werden konnten, beträgt die Gewährleistungsfrist sechs Monate ab Lieferung und wird durch Verbesserungsversuche weder verlängert noch unterbrochen, sie gilt auch für Teillieferungen. Solche Mängel sind binnen drei Tagen ab Entdeckung des Mangels bei sonstigem Ausschluss von Gewährleistungs- und/oder Schadenersatzansprüchen und/oder Irrtumsanfechtung schriftlich geltend zu machen, berechtigen aber nicht zur Zurückbehaltung der Rechnungsbeträge oder Teile derselben. 

Darüber hinaus gehende Abweichungen der bestellten von der gelieferten Ware, wie etwa falsche Maße oder falsche Ware (Aliudlieferung) müssen vom Unternehmer binnen drei Tagen ab Lieferung und noch vor einer Be- oder Verarbeitung geltend gemacht werden, auch wenn die Ware nicht direkt an den Kunden geliefert wird. Anderenfalls gilt die Ware als genehmigt und kann von uns nicht zurückgenommen oder umgetauscht werden.

Unsere Beratung, gleichgültig in Wort oder Schrift, ist unverbindlich und befreit den Unternehmer nicht von der eigenen Prüfung unserer Produkte auf ihre Eignung und für den beabsichtigten Zweck. 

Der Unternehmer hat stets die Mangelhaftigkeit der gelieferten Ware im Zeitpunkt der Übergabe zu beweisen, die Rechtsvermutung des § 924 ABGB wird ausdrücklich ausgeschlossen.

Für diejenigen Waren, die wir unsererseits von Zulieferanten bezogen haben, leisten wir lediglich Gewähr im Rahmen der uns gegen den Lieferanten zustehenden Gewährleistungsansprüche. Wir leisten bei den von uns gelieferten Produkten lediglich Gewähr dafür, dass sie die im Verkehr für diese Produkte üblicherweise vorausgesetzten Eigenschaften aufweisen. Für darüber hinausgehende, wie insbesondere in öffentlichen Äußerungen - wie z.B. Werbung und in den der Produkten beigefügten Angaben – enthaltenen Eigenschaften leisten wir nur dann Gewähr, wenn diese Eigenschaften von uns im Zuge der Auftragserteilung schriftlich zugesichert worden sind. 

Bei Anlagen, Ersatzteilen und Geräten, berechtigen nur solche Mängel die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen, welche die Funktionsfähigkeit und nicht bloß das äußere Erscheinungsbild betreffen. Eine allfällige Gewährleistungspflicht bezieht sich ausnahmslos auf die defekten Geräteteile, nicht jedoch auf die für die Mängelbehebung benötigte Arbeitszeit und die Fahrtkosten. 

Es bleibt unserer Wahl überlassen, ob wir die Gewährleistungsansprüche durch Austausch, Verbesserung, Preisminderung oder Wandlung erfüllen.

Sofern in einer Sondervereinbarung nicht anders geregelt, ist bei Unternehmergeschäften der Erfüllungsort für unsere aus dem Titel der Gewährleistung zu erbringenden Leistungen der Sitz unseres Unternehmens. 

Die Abtretung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen oder dergleichen -ausgenommen reine Geldforderungen - ist unzulässig. Bei Weiterverkauf der gelieferten Ware durch den Unternehmer entfallen uns gegenüber sämtlichen Ansprüchen aus dem Titel der Gewährleistung, das Regressrecht gemäß § 933 b ABGB ist ausgeschlossen.  

Uns trifft keinerlei Prüf- und/oder Warnpflicht bezüglich der vom Unternehmer beigestellten Materialien, Daten und Druckvorrichtungen. Insbesondere wird bei beigestellten Datenträgern die Richtigkeit der gespeicherten Daten von uns nicht überprüft. Wir übernehmen keine wie immer geartete Haftung für direkte und indirekte Schäden, welche durch Fehler solcher Daten und Materialien verursacht werden.

Sollte der Unternehmer selbst aufgrund des österreichischen Produkthaftungsgesetzes oder ähnlicher ausländischer Bestimmungen zur Haftung herangezogen werden, verzichtet er uns gegenüber ausdrücklich auf jeden Regress, insbesondere im Sinne des § 12 des österreichischen Produkthaftungsgesetz oder ähnlicher ausländischer Bestimmungen. 

Bringt der Unternehmer die von uns gelieferte Ware außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes in den Verkehr, so verpflichtet er sich, gegenüber seinem Abnehmer die Ersatzpflicht nach dem Produkthaftungsgesetz auszuschließen, sofern dies nach dem zwischen ihm und dem Abnehmer anzuwendenden oder vereinbarten Recht möglich ist. In diesem Falle oder bei Unterlassung dieser Ausschlusspflicht ist der Unternehmer verpflichtet, uns hinsichtlich Ansprüchen Dritter aus dem Titel der Produkthaftung schad- und klaglos zu halten.

8. Vertragsanpassung, Vertragsrücktritt

Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändert oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, und für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung wird der Vertrag angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Wollen wir von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so haben wir dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Kunden mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn mit dem Kunden zunächst eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war. Bei Annahmeverzug oder anderen wichtigen Gründen, wie insbesondere Konkurs bzw. Insolvenz des Kunden oder Konkursabweisung mangels Vermögens, sowie bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir unbeschadet sonstiger wie immer gearteter Ansprüche zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag ohne Nachfristsetzung berechtigt. Der Rücktritt wird durch unsere einseitige Erklärung rechtswirksam.

9. Erfüllungsort, Rechtswahl, Gerichtsstand, salvatorische Klausel

Erfüllungsort für sämtliche Vertragspflichten der Vertragspartner ist der Ort unseres Hauptsitzes in 5222 Munderfing, dies unabhängig von jeder Vereinbarung über den Lieferort und die Übernahme allfälliger Transportkosten oder den Zahlungsort.

Auf sämtliche, insbesondere der vertraglichen (Liefer-)Vereinbarung und diesen Geschäftsbedingungen unterliegende Rechtsgeschäfte, ist ausschließlich österreichisches materielles Recht anzuwenden, ausgenommen jedoch dessen Verweisungsnormen, insbesondere jene des Internationalen Privatrechts, soweit diese auf die Anwendung ausländisches Rechtes verweisen. Sieht das österreichische Recht bei Auslandsberührung die Anwendung spezieller, auch in Österreich geltender internationaler Sachnormen – wie z.B. das UN-Kaufrecht - vor, so sind diese nicht anzuwenden. Dies gilt auch für Fragen über das Zustandekommen bzw. über die Auslegung der AGB und des Vertrages. Bei Verbrauchergeschäften gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird.

Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dem vorliegenden Vertragsverhältnis ergeben oder mit diesem in Zusammenhang stehen, ist für unseren Kunden ausschließlich das sachlich für die Landeshauptstadt Salzburg zuständige Gericht. Wir sind jedoch berechtigt, nach unserer Wahl den Kunden auch an jedem anderen Gericht zu klagen, das nach nationalem oder internationalem Recht zuständig sein kann. Für Verbraucher gilt dieser Gerichtstand nur dann als vereinbart, wenn der Kunde seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb der Republik Österreich hat und nicht in Österreich beschäftigt ist.

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen unserer Geschäftsbedingungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Geschäftsbedingung unberührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, eine neue Bestimmung zu vereinbaren, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

10. Datenschutz, Adressenänderung 

Wir weisen darauf hin, dass personenbezogene Daten des Kunden in Erfüllung dieses Vertrages von uns automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden. Diesbezüglich verweisen wir auf unsere Datenschutzerklärung.

Der Kunde ist verpflichtet, uns Änderungen seiner Wohn- bzw. Geschäftsadresse nachweislich, unaufgefordert und unverzüglich bekanntzugeben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseits vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen an den Kunden auch dann als zugegangen, falls sie an die uns zuletzt bekanntgegebene Adresse gesendet wurden. Es obliegt dem Kunden, den Zugang seiner Änderungsmitteilung im Einzelfall nachzuweisen.

11. Schutzrechte Dritter

Bei Sonderanfertigungen garantiert der Kunde, dass durch die vertragsgemäße Erstellung der Liefergegenstände oder sonstigen Leistungen keine Schutzrechte Dritter (Patent-, Marken-, Muster-, Urheberrechte, Ausstattung, Produktbezeichnungen, Know-how, Gebietsschutz und Rechte ähnlicher Art und zwar auch dann, wenn deren Erteilung gegebenenfalls erst beantragt ist) verletzt werden. Wir sind nicht verpflichtet, zu überprüfen, ob hinsichtlich der herzustellenden Ware immaterielle Rechte Dritter bestehen bzw. ob solche verletzt werden. Der Kunde hat uns von diesbezüglichen Ansprüchen Dritter zur Gänze freizustellen und klag- und schadlos zu halten.

12. Montage

Die Vorarbeiten für die Durchführung der allfälligen Montage sind vom Kunden so rechtzeitig vorzunehmen, dass die Montage sofort nach Ankunft des Montagepersonals begonnen und ohne Verzögerung bis zur Abnahme durch den Kunden durchgeführt werden kann; andernfalls sind wir berechtigt, den Montagebeginn ohne Säumnisfolgen zu verlegen, wobei die bereits aufgelaufenen Kosten dem Kunden verrechnet werden. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die angelieferten Teile, Gerüste und Anlagen vor Nässe, Staub und Schmutz und sonstiger widriger Einflüsse geschützt sind und sorgfältig gelagert werden. Wir übernehmen keine Haftung für auf der Baustelle eintretende Beschädigung am Werk bzw. am gelieferten Material z.B. durch Feuer, Explosion, Blitzschlag, Wasser, chemische Einflüsse und/oder Sachbeschädigung durch den Kunden oder Dritte. Der Kunde ist darüber hinaus auf seine Kosten und Gefahr zur rechtzeitigen technischen Hilfestellung sowie zu sämtlichen, zur Erfüllung des Vertrages notwendigen bauseitigen Leistungen, wie beispielsweise zur Bereitstellung der zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Hilfsmittel und Hilfseinrichtungen wie z.B. Stapler, Kran, Hebezeuge, Rüstungen und sonstiges, über das normale Monteurshandwerkszeug hinaus erforderliche Werkzeug, sowie Heizung, Beleuchtung und Betriebskraft einschließlich der erforderlichen Anschlüsse, verpflichtet. 

Für die unmittelbar mit der Montage einer Anlage zusammenhängenden Nebenarbeiten stellt der Kunde auf seine Kosten und Gefahr die notwendigen und geeigneten Hilfskräfte (z.B. Schlosser, Handlanger etc.) zur Verfügung.

Erfolgt eine Anfertigung aufgrund von Unterlagen (Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modelle, etc) des Kunden, so haften wir nicht für die Richtigkeit der Konstruktion, sondern tragen nur dafür Sorge, dass die Ausführung nach den Angaben des Kunden erfolgt. Eine Warnpflicht unsererseits wird ausdrücklich ausgeschlossen. Wir sind nicht verpflichtet, die uns übergebenen Unterlagen auf Verletzung von Schutzrechten Dritter zu prüfen. Bei einer allfälligen Verletzung solcher Rechte Dritter hat uns der Kunde in jeder Weise schad- und klaglos zu halten. 

Sämtliche Unterlagen (Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modelle, etc.) welche wir für den Kunden erstellen, sind unser geistiges Eigentum und dürfen ohne unsere schriftliche Genehmigung weder verwendet noch weitergegeben werden. Der Kunde erwirbt daran keine wie immer gearteten Rechte.

Der Kunde stimmt zu, dass wir die für ihn erzeugten Produkte zu Werbezwecken abbilden und – z. B. als Muster - anderweitig präsentieren; die Gestaltung der Präsentation sowie die Auswahl des Präsentationsmediums bleibt unserem alleinigen Ermessen überlassen. 

Der Kunde ist nach erfolgter Lieferung und/oder Montage - auch wenn es sich nur um eine Teilmontage/-lieferung handelt - verpflichtet, nach Meldung der Abnahmebereitschaft die Anlage unverzüglich abzunehmen und das Abnahmeprotokoll – allenfalls unter genauer Angabe von Einwendungen - zu unterzeichnen, anderenfalls die Abnahme der gelieferten  (Teil-)Anlage sofort als mangelfrei abgenommen gilt. 

13. Urheber und Vervielfältigungsrecht

Insoweit wir selbst Inhaber der urheber und leistungsschutzrechtlichen Nutzungsrechte an den gelieferten Druckerzeugnissen oder an Teilen derselben sind, erwirbt der Kunde mit der Abnahme der Lieferung nur das nichtausschließliche Recht, die gelieferten Erzeugnisse zu verbreiten (§ 16 UrhG); im Übrigen bleiben die Nutzungsrechte, insbesondere das Vervielfältigungsrecht, in unserer Hand unberührt. Uns steht das ausschließliche Recht zu, die von uns hergestellten Vervielfältigungsmittel und Druckerzeugnisse zur Herstellung von Vervielfältigungsstücken zu benutzen. Wir sind nicht verpflichtet, derartige Vervielfältigungsmittel herauszugeben. Wir sind nicht verpflichtet zu prüfen, ob unserem Kunden das Recht zusteht, die Druckvorlagen zu vervielfältigen oder sonst in der vorgesehenen Weise zu benutzen; wir sind vielmehr berechtigt anzunehmen, dass unserem Kunden alle jene Rechte zustehen, die für die Ausführung des Auftrages Dritten gegenüber erforderlich sind. Wir übernehmen im Hinblick auf die vom Kunden beigestellten Manuskripte, Entwürfe, Druckstöcke, Diapositive, Sujets und sonstige Unterlagen, etc. keine wie immer geartete Haftung für die Verletzung von Immaterialgüterrechten, egal welcher Art. Unser Kunde ist verpflichtet, uns hinsichtlich aller Ansprüche, die von dritten Personen aus Verletzungen von Urheberrechten, Leistungsschutzrechten, sonstigen gewerblichen Schutzrechten oder Persönlichkeitsschutzrechten erhoben werden, schad- und klaglos zu halten. Wir verpflichten uns, solche Ansprüche unserem Kunden unverzüglich anzeigen und ihm bei gerichtlicher Inanspruchnahme den Streit zu verkünden. Tritt unser Kunde auf die Streitverkündigung hin nicht als unser Streitgenosse dem Verfahren bei, so sind wir berechtigt, den Anspruch des Klägers anzuerkennen und uns bei unserem Kunden ohne Rücksicht auf die Rechtmäßigkeit des anerkannten Anspruchs schadlos zu halten.

14. Beigestellte Materialien und Daten

Manuskripte, Entwürfe, Druckstöcke, Diapositive, Filme und sonstige Unterlagen des Kunden sind von diesem binnen vier Wochen nach Erledigung des Auftrages bei uns abzuholen.Nach Ablauf dieser Frist übernehmen wir für nicht abgeholte Unterlagen keine wie immer geartete Haftung und sind berechtigt, die Materialien auf Kosten des Kunden, ohne wie immer gearteten Ersatzanspruch des Kunden zu entsorgen oder – nach unserem Ermessen – im Namen sowie auf Gefahr und Kosten des Kunden zu marktüblichen Konditionen bei uns oder einem Dritten einzulagern. Wir sind in keinem Fall dazu verpflichtet, diese Unterlagen sowie deren Wiederverwendung dienenden Gegenstände über den genannten Termin hinaus zu verwahren.

Für Daten, welche uns vom Kunden zur Verfügung gestellt werden, haften wir im obigen Sinne nur dann, wenn uns der Kunde am Datendruck (Proof) bestätigt, dass die bei uns eingelangten Daten mit den von ihm übermittelten Daten übereinstimmen.

Uns trifft keinerlei Prüf- und/oder Warnpflicht bezüglich der vom Kunden beigestellten Materialien, Daten und Druckvorrichtungen. Insbesondere wird bei beigestellten Datenträgern die Richtigkeit der gespeicherten Daten von uns nicht überprüft. Wir übernehmen keine wie immer geartete Haftung für direkte und indirekte Schäden, welche durch Fehler solcher Daten und Materialien verursacht werden.  

15. Markenschutz, Unternehmenskennzeichen

Werden von uns gelieferte Waren verarbeitet, so kann die Benutzung unseres Firmennamens, unserer Marken oder die besondere Bezeichnung unseres Unternehmens (Unternehmenskennzeichen) bei den damit hergestellten Erzeugnissen nur mit unserer ausdrücklichen Einwilligung erfolgen, auch wenn die gelieferte Ware mit einem unserer Markenzeichen oder Unternehmenskennzeichen versehen war.

Das gleiche gilt auch für die Verwendung unserer Markenzeichen, Unternehmenskennzeichen und Produktbezeichnungen in Ankündigungen und Geschäftspapieren, insbesondere Werbeschriften, Preislisten etc.

Es ist unzulässig, anstelle unserer Erzeugnisse unter Hinweis auf diese Erzeugnisse Ersatzprodukte anzubieten oder zu liefern sowie in den Preislisten und ähnlichen Geschäftspapieren unsere Produktbezeichnungen, gleichgültig ob geschützt oder nicht, mit dem Wort „Ersatz“ in Verbindung zu bringen oder den Bezeichnungen von Ersatzprodukten gegenüberzustellen.

16. Sonstiges  

Die Überschriften der in diesen Verkaufsbedingungen enthaltenen Bestimmungen dienen nur der Übersichtlichkeit und dürfen nicht zu deren Auslegung herangezogen werden.

Keine zwischen dem Kunden und uns sich vollziehende Geschäftsentwicklung und keine Verzögerung oder Unterlassung bezüglich der Ausübung eines gemäß den vorliegenden Verkaufsbedingungen uns gewährten Rechts, Rechtsbehelfs oder Rechtsmittels gilt als Verzicht auf diese Rechte. Jedes uns in diesem Dokument gewährte Recht und Rechtsmittel bzw. jeder uns in diesem Dokument gewährte Rechtsbehelf ist kumulativ und besteht gleichrangig, neben und zusätzlich zu sonstigen gesetzlich gewährten Rechten, Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln.

Sofern in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen Schriftlichkeit gefordert wird, ist dieses Formerfordernis nur dann erfüllt, wenn das betreffende Dokument eine Unterschrift mit leserlicher Namensangabe des/der Unterzeichnenden enthält (Brief, Telefax oder E-Mail mit elektronischer Signatur iSd § 4 (1) Signatur- und Vertrauensdienstegesetz – SVG). Ein E-Mail erfüllt auch dann das Schriftlichkeitserfordernis, wenn ein mit einer Unterschrift im obigen Sinne versehenes eingescanntes Dokument per E-Mail übermittelt wird.